Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Aufhebungsvertrag in der Probezeit |
| Gefragt am 25.10.2009 19:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Zuerst muss ich Ihnen mitteilen, dass sowohl Frage als auch Antwort veröffentlicht werden, allerdings hinsichtlich Ihrer Daten anonym. Es kann also kein Dritter nachvollziehen, dass Sie diese Frage gestellt haben. Sie sollten auf keinen Fall selbst kündigen. Dies bringt enorme Nachteile hinsichtlich einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit wird dann eine entsprechende Sperrzeit verhängen. Wenn Ihnen Ihr Chef hier nicht kündigen will, kann er einen Aufhebungsvertrag anbieten. Diesen müssen Sie aber nicht unterschreiben. Ein Vertrag kommt nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ihr Chef kann Sie nicht zwingen den Vertrag anzunehmen. Die von Ihnen genannten Formulierungen sind im Grunde genommen Standardformulierungen, die regelmäßig in solchen Aufhebungsverträgen auftauchen. Dass der Geburtsort falsch geschrieben ist, begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages. „Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. Herr/Frau...bestätigt insbesondere, dass keine Ansprüche mehr auf Zahlung von Überstunden und Abgeltung von Urlaubsansprüchen bestehen.“ Da Sie hier den Urlaub nicht abgegolten haben wollen, sondern den noch bestehenden Urlaub bzw. die angesammelten Überstunden nehmen wollen, sollten Sie eine entsprechende Formulierung in den Aufhebungsvertrag aufnehmen. Die vorstehende Klausel regelt nur die Abgeltung des Urlaubs und steht dem ansonsten nicht entgegen. Auch hinsichtlich der offenen Lohnforderungen sollte eine Klausel in der Vertrag aufgenommen werden, dass die Auszahlung noch erfolgt. Mit den entsprechenden Änderungen kann der Vertrag durchaus angenommen werden. Allerdings empfiehlt es sich immer, den Vertrag vollständig von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Wenn Sie grundsätzlich den Vertrag nicht unterschreiben wollen, sollten Sie dies nicht tun. Selber kündigen sollten Sie aber auch nicht. Gegebenenfalls muss Ihnen Ihr Chef kündigen. Im Ergebnis kommt es aber darauf an, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Je nach Grund ist zu entscheiden, ob der Aufhebungsvertrag oder die Kündigung durch den Chef sinnvoller ist. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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