Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Aufhebungsvertrag ablehnen |
| Gefragt am 01.02.2011 21:51 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1100 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Zu 1. Ja Sie können Ihrem Arbeitgeber sagen, dass Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, sich aber trotzdem nach einem neuen Job umsehen. Zu 2. Der Arbeitgeber kann versuchen eine betriebsbedingte Kündigung mit Anhörung des Betriebsrats durchzusetzen. Allerdings halte ich es bei der Unternehmensgröße für unwahrscheinlich, dass er dem Arbeitsgericht überzeugend darlegen kann, dass es keine Möglichkeit gibt, Sie im Unternehmen weiter zu beschäftigen. Wahrscheinlicher ist, dass er nach Fehlern sucht, Sie abmahnt, sobald er glaubt einen Fehler bei Ihnen gefunden zu haben und dann beim nächsten Fehler eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Damit Sie möglichst viele Fehler machen, wird er Ihnen im Rahmen seines Direktionsrechts Arbeiten geben, die Ihnen nicht liegen. Sie sollten sich jetzt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen lassen, bevor Sie dem Arbeitgeber sagen, dass Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Wenn die Kündigung unter irgendeinem Vorwand kommt, können Sie innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen (§ 4 KSchG) Zu 3. Ihre Angaben zu den Kündigungsfristen überraschen mich etwas. Nach § 622 II Nr. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur 2 Monate zum Monatsende. Für eine Kündigung durch Sie sind es nach § 622 I BGB 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats. Die von Ihnen genannten Kündigungsfristen von 6 Monaten können nur auf einem Tarifvertrag beruhen. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie jedoch los werden will, wird er wahrscheinlich auch mit einer Beendigung einverstanden sein, bei der Sie sich nicht an die Kündigungsfristen halten müssen. Dies kann jedoch nicht garantiert werden. Zu 4. Ich würde versuchen, die Abfindung möglichst hoch zu handeln und natürlich das oben genannte Arbeitszeugnis verlangen, solange der Arbeitgeber noch an einer friedlichen Lösung interessiert ist. Die Formulierungen des Zeugnisses von einem Kollegen vor Ort überprüfen lassen. Denn dort wird oft eine „Geheimsprache" Verwendet. Zu 5. Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Sie von einem Tag auf den anderen in eine Abteilung versetzen. Die neue Aufgabe muss nur Ihrer Qualifikation entsprechen. Zu 6. Die X Euro monatlich muss er zahlen, wenn er bisher freiwillige Zulagen zu den vereinbarten X Euro gezahlt hat, kann er diese streichen. Zu 7. Eine Änderungskündigung können Sie genauso wie eine normale Kündigung vor dem Arbeitsgericht angreifen. Sie müssen diese nicht automatisch akzeptieren, wenn Sie eine andere Position im Unternehmen finden. Wenn die andere Position jedoch andere Qualifikationen als die bisherige Stelle hat, dann wird es nicht ohne Änderungskündigung gehen. Zu 8. Wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollte da auf jeden Fall drinnen stehen, dass die Beendigung betriebliche Gründe hat. Dann bekommen Sie auch keine Sperre. Es kann höchstens sein, dass die Abfindung in x Monatsgehälter umgerechnet wird und Sie diese erst aufbrauchen müssen, bevor Sie Arbeitslosengeld bekommen. Ich würde versuchen einen neuen Arbeitsplatz zu finden, die Bedenkzeit fürs Unterschreiben des Aufhebungsvertrags verlängern zu lassen, bis ich was neues gefunden habe und über die Höhe der Abfindung verhandeln. Abwarten wie viel der Arbeitgeber bietet, das Doppelte fordern und dann versuchen in den Verhandlungen möglichst viel raus zu holen. Wenn Sie neue Arbeit gefunden haben, dies dem jetzigen Arbeitgeber so spät wie möglich sagen. Das Interesse Ihres Arbeitgebers Sie los zu werden, ist größer als Ihr Interesse daran das Unternehmen zu verlassen. Diesen Trumpf sollten Sie geschickt ausspielen. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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