Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Arbeitsaufnahme nach Elternzeit |
| Gefragt am 25.03.2010 21:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1054 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 16 (3) BEEG kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Nach § 15 (5) BEEG sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen über einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit einigen. Ein Anspruch besteht nach § 15 Absatz 7 nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Nach der Elternzeit haben Sie nur einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung ab 01.04. Da Sie vor der Elternzeit Vollzeitbeschäftigt waren, die Elternzeit bis zum 31.03. gehen sollte und Ihr Arbeitgeber weniger als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Da ein Anspruch auf Verlängerung nicht besteht haben Sie wenn der Arbeitgeber der Verlängerung zum 01.06. nicht zustimmt nur die Möglichkeit entweder zum 01.04. wieder die Arbeit aufzunehmen oder der Verlängerung zum 01.08. zuzustimmen. Ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass Sie bis 20 Uhr arbeiten, hängt davon ab, ob er dies vor Beginn der Elternzeit konnte. Konnte er es vorher, dann kann er es auch nach der Elternzeit. Hatte Ihr Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach er dies vorher nicht konnte, dann darf er dies auch danach nicht. Denn Sie haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit beschäftigt zu werden. Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben Sie nach § 15 Absatz 7 BEEG nicht, weil weniger als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Von daher kann Ihr Arbeitgeber durchaus festlegen entweder weiter Vollzeitbeschäftigt oder eine Verringerung auf 20 Stunden. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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