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Arbeitsaufnahme nach Elternzeit

Gefragt am 25.03.2010
21:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4989

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 25.01.2009 kam unser Kind zur Welt. Die Elternzeit sollte vom 25.01.2009 bis 31.03.2010 dauern. Ich hatte vor am 01.04.2010 wieder arbeiten zu gehen. Wegen Bauverzug der Kindertagesstätte kann ich erst am 01.06.2010 meine Arbeit aufnehmen und muss deshalb die Elternzeit um 2 Monate verlängern. Mein Arbeitgeber (Zahnarzt mit weniger als 15 Ange-stellten) möchte aber noch ein paar Monate Geld sparen und mich erst ab 01.08.2010 beschäftigen.

1. Darf der AG mir vorschreiben wie lange die Elternzeit läuft?



Vor der Geburt meiner Tochter war ich vollbeschäftigt. Jetzt möchte ich eine Teilzeit-beschäftigung von 25 – 30 Stunden pro Woche ausüben. Mein AG biete mir nur 20 Stunden oder 40 Stunden an.

2. Kann mein AG die Stundenanzahl vorschreiben?



Die Öffnungszeiten meines AG sind z. T. bis 20:00 Uhr. Die Kindertagesstätte hat jedoch nur bis 17:30 Uhr geöffnet und ist ca. 40 Minuten von meiner Arbeitsstätte entfernt. Mein AG verlangt von mir Dienste bis 18:00 Uhr und auch bis 20:00 Uhr.

3. Darf der AG von mir verlangen, dass ich bis 20:00 Uhr arbeiten muss. (Mein Partner arbeitet im 3-Schichtbetrieb)

Mit freundlichen Grüßen
MG

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.03.2010
21:54 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 25.03.2010
22:54 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 25.03.2010 22:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4989

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 16 (3) BEEG kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Nach § 15 (5) BEEG sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen über einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit einigen.
Ein Anspruch besteht nach § 15 Absatz 7 nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt ...



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