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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Änderungskündigung mündlich während Elternzeit (anderer Job, andere Stadt)

Gefragt am 21.02.2010 19:45 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Guten Tag!
in einem älteren Beitrag habe ich bereits gelesen, daß bereits vor Ablauf der Elternzeit eine Änderungskündigung ausgesprochen werden kann. Meine Elternzeit endet im Frühjahr ´10; ich gehöre seit acht Jahren der Firma an. Ich bin alleinerz. mit einem Kind.
Ich hatte letzte Woche ein Gesprächstermin, bei dem mir mitgeteilt wurde, mein Arbeitsplatz im Innendienst in BW sei nicht mehr vorhanden (aufgrund mangelnder Kunden).
Ich dürfe nun gerne in der BuHa -nach Wahl zu 50% bis 100%- arbeiten, Standort der BuHa ist im 470 km weiter gelegenen NRW! Falls ich das Angebot (bis dato ohne Details, Gehaltsangabe etc.) ablehne, sei die einzige Alternative, daß mein AG mir kündigt mit Abfindung. Ich solle mich Anfang nächster Woche entscheiden!
1. War das Gespräch bereits eine wirksame Änderungskündigung?

2. Inwieweit greift hier das Kündigungsschutzgesetz? Hintergrund: Die GmbH ist eine Vertriebsniederlassung, mit nur 2 Standorten in NRW und BW, kein Betriebsrat; Konzernmutter -firmiert anders- mit Sitz in Nordeuropa. Nach Beginn meiner Elternzeit wurde im Büro BW eine neue Kollegin unbefristet eingestellt, alleinstehend ohne Anhang. Eine weitere Kollegin befindet sich seit ´09 in Elternzeit.
Das Büro in NRW umfaßt zZt ca. 8 Mitarbeiter (ohne Außendienst), in BW arbeiten ca. 5,5 Mitarbeiter. Mit meinem Eintritt in die Elternzeit in ´07 waren wir in BW 6,5 Mitarbeiter inkl. Geschäftsb.leitung und in NRW ca. 4-5 Mitarbeiter. Seit meinem Firmeneintritt sind heute noch 4 (BW) + ca. 4 (NRW) "Alt"-Mitarbeiter aus ´02 verblieben.
Der Konzern fuhr im letzten Jahr Verluste ein und hatte vor, bzw. baute bereits über 1000 Stellen ab (überwiegend konzernseitig).

3. Müßte nicht per Sozialauswahl die junge alleinstehende neue Kollegin nach NRW "umgesetzt" werden?
4. Wenn ich mich zum Termin in 8 Tagen nicht entscheide, habe ich Konsequenzen zu tragen zB eine außerordentliche (Änderungs-)Kündigung? Oder gar nichts bis Ablauf der Elternzeit??
Ich bin übrigens 40+, eine -bevorstehende- Arbeitslosigkeit würde eine ungemeine Härte darstellen.
5. Schlägt sich das in einer evtl. Abfindung nieder?

Vielen Dank für Ihre Zeit!

Vielen Dank! Zwei danken es dem

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1. War das Gespräch bereits eine wirksame Änderungskündigung?

Nein, eine solche muss schriftlich erfolgen.


2. Inwieweit greift hier das Kündigungsschutzgesetz? Hintergrund: Die GmbH ist eine Vertriebsniederlassung, mit nur 2 Standorten in NRW und BW, kein Betriebsrat; Konzernmutter -firmiert anders- mit Sitz in Nordeuropa. Nach Beginn meiner Elternzeit wurde im Büro BW eine neue Kollegin unbefristet eingestellt, alleinstehend ohne Anhang. Eine weitere Kollegin befindet sich seit ´09 in Elternzeit. Das Büro in NRW umfaßt zZt ca. 8 Mitarbeiter (ohne Außendienst), in BW arbeiten ca. 5,5 Mitarbeiter. Mit meinem Eintritt in die Elternzeit in ´07 waren wir in BW 6,5 Mitarbeiter inkl. Geschäftsb.leitung und in NRW ca. 4-5 Mitarbeiter. Seit meinem Firmeneintritt sind heute noch 4 (BW) + ca. 4 (NRW) "Alt"-Mitarbeiter aus ´02 verblieben. Der Konzern fuhr im letzten Jahr Verluste ein und hatte vor, bzw. baute bereits über 1000 Stellen ab (überwiegend konzernseitig).

Das Kündigungsschutzgesetz greift ab 10 Arbeitnehmern. Wenn hier insgesamt nur 8 Mitarbeiter beschäftigt sind, greif das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht.

Wenn hier doch 8 + 5, also 13 Mitarbeiter sind, greif auch das KSchG.


3. Müsste nicht per Sozialauswahl die junge alleinstehende neue Kollegin nach NRW "umgesetzt" werden?

Soweit hier das KSchG greift, können Sie die Sozialauswahl angreifen und prüfen lassen. Es wäre dann zu erwägen, dass hier tatsächlich die andere Kollegin hätte versetzt werden müssen.

Soweit das KSchG nicht anwendbar ist, gibt es auch keine Sozialauswahl.


4. Wenn ich mich zum Termin in 8 Tagen nicht entscheide, habe ich Konsequenzen zu tragen zB eine außerordentliche (Änderungs-)Kündigung? Oder gar nichts bis Ablauf der Elternzeit?? Ich bin übrigens 40+, eine -bevorstehende- Arbeitslosigkeit würde eine ungemeine Härte darstellen.

Eine außerordentliche Kündigung steht nicht zu befürchten, insbesondere nicht, solange noch Elternzeit besteht.

Hier muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Änderungskündigung aussprechen und Sie entscheiden dann – können also dann binnen 3 Wochen Klage einreichen.


5. Schlägt sich das in einer evtl. Abfindung nieder?

Wenn für Sie keine Zukunft mehr in dem Unternehmen besteht, sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen und auch eine Abfindung raushandeln.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

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